Eine Eheschließung hat nicht zwingend die Scheidung und damit die Rückkehr in die alte Wohnung zur Konsequenz – Was hat das mit Bestandrecht zu tun?
OGH vom 22.01.2025, 3 Ob 233/24x | Das Fehlen einer regelmäßigen Verwendung zu Wohnzwecken kann dem Vermieter unter Umständen die Möglichkeit geben das Bestandverhältnis aufzukündigen (vgl. § 30 Abs 2 Z 6 MRG)
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