Ihr Rechtsanwalt in 1080 Wien

MMag. Manuel Steffen LL.M.

Der Bedarf nach einem Rechtsanwalt ergibt sich meist aus schwierigen Lebenssituationen oder um sich auf solche bestmöglich vorzubereiten. Als Rechtsanwalt mit philosophischer Vorbildung verstehe ich mich darauf, um die Ecke zu denken und meinen Mandanten sowohl vor Zivil- als auch Strafgerichten mit der richtigen Strategie zu ihrem Recht zu verhelfen.

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Mit der richtigen Strategie heißt Recht haben auch Recht bekommen!

Als Rechtsanwalt berate und vertrete ich verschiedenste Menschen in den unterschiedlichsten Lebenssituationen. Dabei prüfe ich methodisch, um das für Sie  beste Ergebnis zu erzielen.

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Rechtsgebiete

Ich biete Beratung und Vertretung vor Gerichten und Behörden
österreichweit vorwiegend aber nicht ausschließlich in folgenden Rechtsgebieten:

Recht aktuell

Aktuelle Entscheidungen und Rechtsinfos

Bauherrenklausel erfasst auch Streitigkeiten mit Immobilienmaklern – Keine Rechtsschutzdeckung!

Bauherrenklausel erfasst auch Streitigkeiten mit Immobilienmaklern – Keine Rechtsschutzdeckung!

OGH 25.03.2026, 7Ob171/25k | Für den Käufer und Verkäufer einer Wohnung oder eines Hauses ist es regelmäßig ein Ärgernis, dass trotz Vorhandensein einer Rechtsschutzversicherung, das Kostenrisiko von Streitigkeiten aus diesen Geschäften nicht übernommen wird. Die Rede ist hier von der "Bauherrenklausel" gem. bsp. Art 7.1.2.2 ARB 2018. Ansprüche gegen den Immobilienmakler aufgrund von Sorgfalts- und Aufklärungspflichtverletzungen waren demgegenüber meist durch den allgemeinen Vertragsrechtsschutz gedeckt. In der hier besprochenen Sachentscheidung des OGH stellt dieser klar, dass die Bauherrenklausel auch hier zur Anwendung kommt. Selbiges gilt für Streitigkeiten bezüglich Kredite und Umschuldungen ebensolcher, wenn sie der Finanzierung eines Bauvorhabens und damit auch dem einer Wohnung dienen.

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Rücktrittsrecht nach FAGG trotz Probefahrt beim Händler!!!

Rücktrittsrecht nach FAGG trotz Probefahrt beim Händler!!!

OGH 23.09.2025, 5Ob168/24b | Ein Fernabsatzgeschäft kann selbst dann vorliegen, wenn sich der Kunde in den Geschäftsräumlichkeiten über den Vertragsgegenstand erkundigt hat. Die Folge ist ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, das sich auf 1 Jahr und 14 Tage verlängert, sollte der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nachgekommen sein, was oft der Fall ist, wenn ohnehin davon ausgegangen wird, dass Fernabsatzgeschäft nicht vorliegt.

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